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Besucher seit dem 20.08.2009:

Unsere Satzung 

 FC Viktoria 1926 Ober- Widdersheim e.V.

 

§ 1 Name und Sitz 

Der am 15.10.1926 gegründete Verein führt den Namen Fußballclub „Viktoria 1926“ Ober- Widdersheim. Er hat seinen Sitz in Nidda – Ober - Widdersheim und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 § 2 Zweck und Aufgaben

 1. Der FC „Viktoria“ 1926 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Der Verein hat insbesondere den Zweck, seine Mitglieder    

a) durch Pflege des Sportes nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich zu kräftigen,

b) durch Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander zu verbinden,

c) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sportes auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenzuführen und sie zu tatkräftigen Bekennern der demokratischen Weltanschauung heranzubilden. Der Jugend soll dabei in ganz besonderen Maße eine sorgfältige körperliche und geistig- sittliche Erziehung zuteil werden.

2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

4. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e. V. und erkennt vorbehaltlos die Hauptsatzung des Bundes und die Satzungen seiner Fachverbände an.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat

a) Ordentliche Mitglieder,
b) Ehrenmitglieder,
c) Jugendmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen. 

3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben oder mindestens 50 Jahre Mitglied des Vereins sind.

4. Die Aufnahme von Jugendmitgliedern richtet sich nach den Vorschriften des Landessportbundes Hessen e. V.. Für jugendliche Mitglieder bis 18 Jahren besteht eine Jugendgruppe innerhalb der jeweiligen Abteilung der gewählten Sportart.  

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der jeweilige Abteilungsleiter/die jeweilige Abteilungsleiterin. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, wobei die Ablehnung aus rassischen oder religiösen Gründen nicht statthaft ist. Der Antragsteller kann gegen eine Ablehnung durch den Abteilungsleiter/die Abteilungsleiterin Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliedschaft wird wirksam nach der Zustellung der Mitgliedsbestätigung und setzt die Bezahlung des Eintrittsgeldes und des ersten Monatsbeitrages voraus.

Jugendliche unter 18 Jahren und Schüler / Schülerinnen müssen mit ihrem Antrag auf Aufnahme die schriftliche Genehmigung der Eltern oder des Vormundes vorlegen und haben sich auf Anordnung des Abteilungsleiters/ der Abteilungsleiterin  einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet 

1. durch Tod,
2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalendermonats zulässig ist und spätestens am 15. des Monats zu erfolgen hat. Mit der Abmeldung sind die dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen vorzulegen,
3. durch Streichung aus dem Mitgliedsverzeichnis, wenn ein Mitglied
a) 3 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge im Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese
    Rückstände nicht bezahlt oder
b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat
4. durch Ausschluss (siehe § 10 Ziff. 2).

§ 7 Mitgliedschaftsrechte 

1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und 
   an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes, sofern sie volljährig sind, mitzuwirken. Soweit sie 
   das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.
2. Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen.
4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines von diesem bestellten Organes, eines Abteilungsleitungsmitglied oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

§ 8 Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1. Den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen und nichts zu unternehmen, was gegen die Interessen des Vereins verstößt.
2. Den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleitungsmitglieder und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten.
3. Die Beiträge pünktlich zu bezahlen.
4. Das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
5. Die aktiven Vereinsmitglieder haben zusätzlich je Kalenderjahr 20 Arbeitsstunden abzuleisten. Hiervon 10 Arbeitsstunden für die allgemeine Vereinsarbeit nach Weisung des Vorstandes und 10 Arbeitsstunden für die Arbeit in der zugehörigen Abteilung nach Weisung der Abteilungsleitung. Sofern innerhalb eines Kalenderjahres die Arbeitsstunden nicht geleistet wurden, ist als Entschädigung ein Betrag von 5,- € je nicht geleisteter Arbeitsstunde zu zahlen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge 

Die Mitgliedsbeiträge und das Eintrittsgeld werden von den Abteilungsleitungen festgesetzt. Ebenso können Umlagen auf Beschluss einer Abteilungsversammlung erhoben werden.

§ 10 Strafen 

1. Zur Ahndung von leichten vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:

a) Warnung
b) Verweis
c) Geldbuße
 

2. Durch den Vorstand können nach Anhören des Ältestenrates Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar

a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
b) wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sportes schädigen,
c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
d) wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen und Ehrenmitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Ältestenrates. Zu dem Ausschluss ist eine 3/5- Mehrheit des Vorstandes notwendig. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monates einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft und ist das Mitglied verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigene Gegenstände, Urkunden, Satzungen, Mitgliedskarte usw. dem Vorstand abzugeben.

§ 11 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind 

1. der Vorstand (§ 12)
2. der Ältestenrat (§ 13)
3. die Mitgliederversammlung (§ 14) 

§ 12 Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus:

 

a) Dem Abteilungsleiter / der Abteilungsleiterin der Fußballabteilung
b) Dem Abteilungsleiter / der Abteilungsleiterin der Tennisabteilung
c) dem Vereinsrechner / der Vereinsrechnerin 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den jeweiligen Abteilungsleiter/ der Abteilungsleiterin jeweils in Einzelvertretungsvollmacht vertreten.
3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre bestätigt. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen. 
4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.
5. Der Vorstand muss ¼- jährlich mindestens einmal zusammenkommen. Unaufschiebbare Anlässe erfordern eine sofortige Einberufung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Alle Beschlüsse sind in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden. Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so muss es aus dem Vorstand ausscheiden. Das ausscheidende Mitglied kann im laufenden Geschäftsjahr kein Vorstandsamt mehr bekleiden. Eine Ersatzwahl hat binnen 4 Wochen nach dem Ausscheiden zu erfolgen. Diese Ersatzwahl kann auch in der Weise erfolgen, dass der verbleibende Vorstand ein Mitglied in den Vorstand beruft. Diese Berufung muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden. Diese Bestimmung gilt auch sinngemäß beim Ausscheiden aus einem anderen Grund.
6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

§ 13 Ältestenrat 

1. Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern, die alle zwei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte den Obmann wählen.

2. Mitglieder des Ältestenrates können nur sein

a) Ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens 3 Jahre Mitglied des Vereins sind,
b) Ehrenmitglieder.
 

3. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2, bzw. 3 Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Die Beschlüsse sind wörtlich im Protokoll aufzunehmen.

 

4. Der Ältestenrat ist die Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegt

 

a) Die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen. Insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse geschlichtet werden.

b) Die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Hierzu gehören insbesondere Änderungen des Vereinszweckes, Ehrungen von Mitgliedern und anderen Personen, Verfahren gegen Mitglieder, Eingehen von finanziellen Verpflichtungen, die den gewöhnlichen Rahmen der normalen Geschäftsführung übersteigen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Ältestenrat in diesen Punkten vor einer Beschlussfassung anzuhören. Dem Ältestenrat steht in diesen Fragen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

5. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des Ältestenrates sein.

 

6. Im Bedarfsfalle übt der Ältestenrat die Funktion eines Ehrenrates aus.

 

§ 14 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ.

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt und soll im Juli einberufen werden. Die Einberufung hat durch Aushang im Vereinskasten und durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse zwei Wochen vorher zu erfolgen

Die Tagesordnung muss die folgenden Punkte enthalten:  

a)    Jahresbericht des Vorstandes,

b)    Bericht der Kassenprüfer,

c)    Entlastung des Vorstandes,

d)    Bestätigung des Vorstandes, Wahl des Ältestenrates, und der Kassenprüfer,

e)    Beschlussfassung über Anträge, die spätestens 1 Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich eingereicht sein müssen.

 

3.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins und schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen, muss aber spätestens 1 Woche vorher durch Aushang erfolgen.

 

4.    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder (§ 4 Ziff. 4) sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse der Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen erfolgen entweder durch Handaufhebung oder schriftlich. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern, sowie 2 Ersatzmännern, durch den Vorstand zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahl vorzubereiten und durchzuführen. Dem Ausschuss gehören ferner die jeweiligen Abteilungsleitungen  und in dessen Verhinderung ein anderes von ihm zu bestimmendes Abteilungsmitglied an, die allerdings im Wahlausschuss nicht stimmberechtigt sind. Die Gültigkeit der Wahl ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses ausdrücklich dem Schriftführer zu Protokoll zu bestätigen. Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorstand und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn aus dem Kreis der teilnehmenden Mitglieder 2 Beurkunder zu wählen, die das Protokoll ebenfalls mit zu unterschreiben haben.

 

§ 15

Kassenprüfer 

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie Prüfung des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen sind alle 3 Monate durchzuführen. Vorstandsmitglieder können nicht Kassenprüfer werden.

 

§ 16

Ausschüsse 

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in dem jeweiligen Ausschuss einem anderen Vorstandsmitglied übertragen kann.

 

§ 17

Sportabteilungen 

Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in besonderen Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter / der Abteilungsleiterin der betreffenden Sportart, der alle zwei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt  wird, geleitet. Dem Abteilungsleiter / der Abteilungsleiterin obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Ihm / Ihr  stehen andere Mitglieder zur Mitarbeit zur Seite.

 

§ 18

Jugendabteilung 

Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen innerhalb der Abteilungen gebildet werden. Jede Jugendgruppe soll von einem Obmann, der von der Mitgliederversammlung bestätigt wird, geleitet werden. Die Jugendlichen sind nur organisierte, nicht rechtliche Mitglieder des Vereins.

 

§ 19

Ehrungen 

1.       Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl eines ordentlichen Mitgliedes zum Ehrenmitglied des Vereins durch eine ordentliche Mitgliederversammlung möglich. Für den Beschluss ist die 4/5- Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

 

2.       Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können nach Anhörung des Ältestenrates durch den Vorstand mit der Verleihung einer Vereinsauszeichnung geehrt werden. Hierfür ist die 2/3- Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.

 

Vereinsauszeichnungen sind:

 

die Vereinsurkunde,

die Vereinsnadel in Bronze,

die Vereins- Verdienstnadel,

die Vereinsnadel in Silber,

die Vereinsnadel in Gold

 

Als Vereinsauszeichnung kann verliehen werden:

 

a)       die Vereinsurkunde für langjährige verdienstvolle Vereinstätigkeit, sowie an Spieler beim 250. Spiel für den Verein und an Schiedsrichter bei 10- jähriger Tätigkeit für den Verein,

b)       die Vereinsnadel in Bronze für weitere Tätigkeit und Verdienste des unter a) Genannten, an einen Spieler beim 500. Spiel für den Verein oder an einen Schiedsrichter bei 15- jähriger Tätigkeit für den Verein,

 

c)       die Vereins- Verdienstnadel an Mitglieder bei verdienstvoller Tätigkeit für den Verein und mindestens 10- jähriger Zugehörigkeit zum Verein sowie an Spieler beim 750. Spiel für den Verein,

 

d)       die Vereinsnadel in Silber für 25- jährige Vereinszugehörigkeit, an Spieler, die 15 Jahre für den Verein gespielt haben, für 20. jährige Schiedsrichtertätigkeit für den Verein oder an Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben,

 

e)       die Vereinsnadel in Gold für 50- jährige Vereinszugehörigkeit und an Spieler, die 30 Jahre für den Verein gespielt haben, weiterhin für ganz außerordentliche Verdienste um den Verein und den Sport im allgemeinen.

 

1.       Der Vorstand kann durch Beschluss nach Anhören des Ältestenrates eine verliehene Auszeichnung wieder aberkennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e. V., einem Fachverband, einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen wurde oder die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat 

2.       Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben freien Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins

 

3.       Auszeichnungen können nur bei ordentlichen Mitgliederversammlungen oder bei einem echten Vereinsjubiläum verliehen werden 

§ 20

Haftung 

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

 

§ 21

Auflösung 

Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur möglich, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die ordentliche Mitgliederversammlung mit ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder sie beschließt oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter 10 abfällt. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Hessen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung der Leibesübungen gemeinnützig zu verwenden hat.


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